Info:Urheberrecht
Auch für die Beiträge im Rechnerlexikon gilt natürlich das Urheberrechtsgesetz. Zur Übersicht sollen hier die wichtigsten Punkte dazu erläutert. Für eingehendere Details wird auf das Urheberrechtsgesetz( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/ ) verwiesen. Für Urheberrechtsfragen in Zusammenhang mit dem Rechnerlexikon unterscheiden wir verschiedene Fälle:
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1 Was ist zu beachten, wenn ich einen Artikel schreibe?
Jemand, der einen Artikel schreibt oder ergänzt, ist der Urheber dieses (Teils des) Artikels und hat daran das Urheberrecht. Etwas anderes sieht das Urheberrechtsgesetz(UrhG) nicht vor. Die Software des Rechnerlexikons stellt sicher, dass immer rekonstruiert werden kann, wer zu einem Artikel welchen Beitrag geleistet hat. Damit dieser Artikel im Rechnerlexikon öffentlich zur Verfügung gestellt werden kann (Ja, ich weiß, das ist ein sehr verdrehter Ausdruck, aber das ist nun mal die Formulierung, die das UrhG für Internetinhalte verwendet) gewährt der Urheber dem Rechnerlexikon ein einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht für das öffentliche Zur-Verfügung-Stellen. Einfach, das heißt, der Urheber kann auch anderen dieses Recht einräumen, ist diesbezüglich in seiner Freiheit nicht eingeschränkt. Unentgeltlich, das heißt - nun ja, das Rechnerlexikon wird mit Enthusiasmus und ohne gewerbliche Absichten betrieben. Ohne dieses Nutzungsrecht hätte das Rechnerlexikon keine Grundlage, um Beiträge anderer zu veröffentlichen. Dieses Nutzungsrecht bezieht sich auch ausschließlich auf den Internetauftritt. Es ist nicht daran gedacht, das Rechnerlexikon in anderer Form erscheinen zu lassen, daher ist es nicht notwendig, andere Nutzungsrechte vom Urheber an das Rechnerlexikon zu übertragen.
2 Was gilt für das Ändern von Artikeln?
In der Regel ist ein Artikel aus vielen Wissensfragmenten zusammengebaut, die viele Beteiligte zusammengetragen haben. Insofern ist es notwendig, dass die Urheber eines Artikel auch eine Ergänzung durch andere zulassen. In einzelnen Fällen von umfangreichen, informativen Artikeln steckt aber viel Arbeit darin, sodass der Urheber zurecht auf das Ergebnis stolz sein kann. Für solche Fälle gibt es beim Anlegen eines neuen Artikels die Vorlage "Autorentext". Darin schließt der Urheber ausdrücklich aus, dass andere den Artikel verändern dürfen. Zusätzlich gibt es im Rechnerlexikon die Möglichkeit, einen Artikel technisch zu sperren, also Veränderungen nicht zuzulassen. Diskussionen dazu sind natürlich weiterhin möglich, so dass der Urheber auf etwaige Fehler hingewiesen werden kann und dadurch die Gelegenheit bekommt, sein Werk zu verbessern. Um einen Artikel sperren zu lassen, wenden Sie sich bitte an einen der Redakteure des Rechnerlexikons.
3 Was ist zu beachten, wenn ich für einen Artikel Werke anderer verwende?
Das UrhG erlaubt Zitate, insbesondere in wissenschaftlichen Arbeiten. Demnach besteht ein Zitat aus Stellen eines Werkes - also nicht aus dem gesamten Werk, sondern nur aus Teilen davon in einem Umfang, der vom Zweck bestimmt ist. Es werden also in der Regel kürzere Abschnitte zitiert. Diese Stellen werden dann in einem eigenen Werk verwendet - also etwa in einem Beitrag im Rechnerlexikon. Selbstverständlich muss dabei das Zitat mit Quellenangabe versehen werden. Wenn es für wissenschaftliche Zwecke notwendig ist, erlaubt das UrhG auch das Zitieren eines einzelnen Werkes in vollem Umfang. Wer soetwas vor hat, sollte sich genauer informieren, als es in dieser Übersicht möglich ist. Noch etwas: Um eine Erfindung schützen zu können, müssen die dazugehörigen Patentschriften frei nutzbar zugänglich sein. Hier bietet sich also eine Fülle an verwendbarem Material an.